AfD Oranienburg
Antrag

Änderungsantrag zur Neufassung der Hundesteuersatzung

20. Februar 2026

Sachdarstellung:

In der Beschlußvorlage 0361/2026 wird eine Erhöhung der Hundesteuer um 70% vorgeschlagen.

Dies halten wir für unverhältnismäßig. Der in der Mitteilungsvorlage gezeigte Vergleich mit anderen Städten und Gemeinden orientiert sich vornehmlich nach oben und bietet so eine

verfälschte Darstellung. Ebenso kann eine Darstellung in die andere Richtung erfolgen.

 

Gemeinde 1. Hund | 2. Hund | Weiterer Hund | gefährlicher Hund | Weiterer gefährlicher Hund

Mittenwalde 20,00 € 25,00 € 50,00 € 200,00 €

Märkisch-Buchholz 20,00 € 30,00 € 60,00 €

Münchehofe 20,00 € 38,00 €

Zossen 20,00 €

Werder 24,00 € 48,00 € 60,00 € 240,00 € 480,00 €

Wildau 30,00 € 46,00 € 61,00 € 300,00 € 460,00 €

Blankenfelde Mahlow 32,00 € 45,00 € 65,00 € 250,00 € 300,00 €

Liebenwalde 35,00 € 50,00 € 70,00 € 250,00 €

Kremmen 36,00 € 60,00 € 100,00 € 496,00 € 600,00 €

Beelitz 36,00 € 72,00 € 600,00 €

Ludwigsfelde 42,00 € 54,00 € 66,00 € 600,00 €

Hennigsdorf 48,00 € 54,00 € 66,00 € 300,00 €

Falkensee 48,00 € 84,00 € 102,00 € 420,00 € 624,00 €

Strausberg 48,00 € 60,00 € 84,00 € 180,00 €

Velten 50,00 € 600,00 €

Zehdenick 50,00 € 60,00 € 70,00 € 300,00 € 350,00 €

Oranienburg 50,00 € 80,00 € 90,00 € 510,00 € 612,00 €

Hohen Neuendorf 54,00 € 60,00 € 72,00 € 408,00 €

 

Die Berechnungen der Einnahmesummen in der Beschlussvorlage ist nicht nachvollziehbar. Stand 10/2025 wurden im Konsolidierungsausschuss folgende Angaben von der Verwaltung gemacht

Ersthunde 3283 50,00 € 164.150,00 €

Zweithunde 409 80,00 € 32.720,00 €

weitere Hunde 61 90,00 € 5.490,00 €

Gesamt 3753 202.360,00 €

 

Nach Vorlage der

Stadt 3720 230.000,00 €

Differenz 27.640,00 €

 

Laut Beschlussvorschlag sind es jetzt 4130 Hunde ( ein plus von 377 Hunden in 3 Monaten? ).

 

Auch unter Einbeziehung der 11 gefährlichen Hunde ( laut Beschlussvorlage ) werden die Zahlen nicht schlüssiger.

Der Vorschlag der Verwaltung betrachtet nur die Finanzen der Stadt, nicht aber den Tierschutz und die soziale Komponente der Hundehaltung, insbesondere für ältere und/oder

einsame Mitbürger. Die Staffelung der Steuersätze nach der Anzahl der gehaltenen Hunde erhöht nur den Verwaltungsaufwand, da z.B. bei Abmeldung des Ersthundes der Zweithund zum Ersthund wird und somit 2 Bescheide geändert werden müssen.

 

In der Beschlussvorlage Hundesteuersatzung vom 16.02.2024 werden für das Jahr 2024 4108 Hunde und 6 als gefährlich eingestufte Hunde benannt. Geht man von den Zahlen des

Konsolidierugsauschuss aus, so ist die Zahl der Hunde ist also eher Rückläufig, die Zahl der gefährlich eingestuften Hunde ist marginal.

Die erhöhten Steuersätze wurden ursprünglich zusammen mit den Rasselisten eingeführt um die Population und die Haltung von Hunden dieser Rassen einzudämmen. Mit der Abschaffung der

Rasseliste ist auch der erhöhte Steuersatz obsolet, da er keinerlei Steuerungswirkung mehr hat. Er führt nur dazu, dass Hunde nach einem Beißvorfall aus finanziellen Gründen im Tierheim landen

und dort nur schwer vermittelbar sind. Die von der Stadt vorgeschlagene Reihenfolge Beißvorfall → 2 Jahre hohe Steuer → bestandener Wesenstest → normale Steuer

ist völlig sinnfrei im Sinne des Tierschutzes.

 

Auch die Städte Berlin und Brandenburg haben die erhöhte Hundesteuer abgeschafft.

Durch die moderate Anhebung der Hundesteuer auf 65 € pro Hund werden unter Voraussetzung der Zahlen der Stadt, Mehreinnahmen von ca. 41500,00 € generiert.

Die Einsparung der Manpower in der Verwaltung durch die Vereinfachung der Hundesteuer und die dadurch freiwerdende Kapazität an Mitarbeiterstunden dürfte den Haushalt wesentlich mehr

entlasten als die unverhältnismäßige Anhebung der Hundesteuer.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oranienburg beschließt die neue Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Oranienburg (Hundesteuersatzung) in der vorliegenden

Form mit folgenden Änderungen.

 

1. Die Hundesteuer für jeden Hund beträgt 65,00 € pro Jahr.

2. legt der Hundehalter nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Einstufung als gefährlicher Hund einen Nachweis über die laufende Ausbildung des Hundes in einem nach § 11 Abs.1

Satz 1 Nr. 8f TSchG akkreditierten Hundetrainers oder einen bestandenen Wesenstest vor, so erhöht sich die Steuer ab dem 1. des Monats, der dem durch die örtliche Ordnungsbehörde

erlassenen Feststellungsbescheid über die Gefährlichkeit des Hundes folgt auf 600,00€ pro Jahr.

3. Hunde, die aus einem Tierheim oder von einer gleichgestellten, gemeinnützigen Tierschutzorganisation/Vereine übernommen wurden sind nach Antragstellung für die Dauer von einem Jahr von der Steuer befreit. Die Übernahme ist durch die Bescheinigung des Tierheims oder der Tierschutzorganisation/Verein bei Antragstellung nachzuweisen. Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Aufnahme des Hundes folgenden Kalendermonat.

4. Tierheime und gleichgestellte, gemeinnützige Tierschutzorganisationen/Vereine in denen Hunde ständig oder vorübergehend untergebracht sind und sofern Bücher über jeden Hund sowie seine Ein- und Auslieferung geführt und vorgelegt werden sind von der Steuer befreit.

 

Der Antrag wurde A B G E L E H N T !

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