AfD Oranienburg
Antrag

Antrag zur Ablösung der Werkleitung des EBO zur eiligen Übergangsregelung bis zur rechtssicheren Neubestellung

11. Mai 2026

Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Die derzeit bestehende Werkleiterbestellung für den Entwässerungsbetrieb Oranienburg (EBO) wird mit Wirkung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet.

  2. Für die Zeit ab Beendigung der bisherigen Werkleiterbestellung bis zur formell und materiellrechtssicheren Neubestellung übernimmt die bereits bestellte stellvertretende Werkleiterindes EBO mit sofortiger Wirkung die Aufgaben der Werkleitung.

  3. Die Verwaltung wird beauftragt, die angekündigte Neueinstellung eines Werkleiters kurzfristig als dauerhafte Lösung umzusetzen und der Stadtverordnetenversammlung die hierfür erforderlichen Schritte zur rechtssicheren Bestellung der Werkleitung unverzüglich vorzulegen bzw. nachzuweisen.

  4. Hilfsweise – soweit dies aus rechtlichen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist –werden die Werkleiteraufgaben übergangsweise durch die Hauptverwaltungsbeamte oder einen von ihr beauftragten Bediensteten der Stadt wahrgenommen.

  5. Die Verwaltung wird verpflichtet, die vorstehenden Maßnahmen unverzüglich umzusetzen,um weitere rechtliche und finanzielle Risiken vom Eigenbetrieb und der Stadt Oranienburg abzuwenden. Über die Umsetzung ist dem Werkausschuss und derStadtverordnetenversammlung zeitnah zu berichten.

 

Begründung

 

Der Entwässerungsbetrieb Oranienburg (EBO) nimmt eine zentrale Aufgabe der kommunalenDaseinsvorsorge wahr. Eine jederzeit rechtssichere und handlungsfähige Werkleitung ist hierfür zwingende Voraussetzung und liegt im besonderen öffentlichen Interesse.

 

Einordnung der Werkleiterbestellung

 

Der EBO ist ein kommunaler Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Leitung des Eigenbetriebs erfolgt entweder durch eine von der Gemeinde bestellte Werkleitung oder durch den Hauptverwaltungsbeamten. Nach § 4 der Eigenbetriebsverordnung Brandenburg (EigV) sowie den hierzu ergangenen Anwendungshinweisen des Ministeriums des Innern und für Kommunales (vgl. beigefügte Anlage/PDF) kann zur Werkleitung ausschließlich eine natürliche Person bestellt werden, die Bediensteter der Gemeinde ist oder durch die Bestellung in ein entsprechendes Beamten- oder Beschäftigtenverhältnis zur Gemeindeübernommen wird. Die Bestellung einer juristischen Person oder die faktische Wahrnehmung der Werkleitungsaufgaben über einen externen Entsendepartner ist danach unzulässig. Vor diesem Hintergrund bestehen in Bezug auf die derzeitige Werkleiterbestellung erhebliche rechtliche Zweifel. Aus dieser rechtlichen Unsicherheit ergeben sich konkrete Risiken für die Wirksamkeit von Erklärungen und Rechtsgeschäften des Eigenbetriebs. Die Fortführung der bestehendenStruktur kann dazu führen, dass abgeschlossene Rechtsgeschäfte schwebend unwirksam oder nichtig sind. Dies begründet eine fortdauernde rechtliche Zwangslage für den Eigenbetrieb und stellt ein erhebliches Haftungs- und Vermögensrisiko für die Stadt Oranienburg dar.

 

Interessenkonfliktlage

 

Als zusätzliches Risiko kommt hinzu, dass die (mindestens) nicht rechtssichere – nach derAnlage/PDF in der Sache sogar unzulässige – Werkleiterkonstellation zugleich mit einer konkreten Interessenkonfliktlage zusammentrifft: Die Werkleitung ist als Leitungsorgan des EBO in wesentliche Schritte der Vergabe- und Leistungssteuerung eingebunden, insbesondere in Auswahl, Beauftragung, Steuerung, Abnahme und/oder Bewertung der Leistungen des externen Unternehmens, das vom EBO beauftragt wird.

Gegenstand dieser Beauftragung ist insbesondere die Abarbeitung von Leistungsrückständen aus dem Abwasserbeseitigungsvertrag zwischen dem EBO und der Stadtwerke Oranienburg GmbH. Das hierfür beauftragte externe Unternehmen ist zugleich identisch mit dem Entsendepartner der Werkleitung bzw. ist wirtschaftlich und rechtlich mit diesem verbunden. Damit trifft eine Werkleitung, deren rechtliche Legitimation bereits zweifelhaft ist, Entscheidungen über Beauftragung und Kontrolle eines Unternehmens, zu dem zugleich ein unmittelbares wirtschaftliches Näheverhältnis besteht. Diese Doppelrolle beeinträchtigt eine unabhängige, ausschließlich am Betriebsinteresse ausgerichtete Aufgabenwahrnehmung und verstärkt die bestehenden rechtlichen und finanziellen Risiken für den Eigenbetrieb und die Stadt maßgeblich ist dabei bereits die objektive Konstellation und der Anschein einer Beeinflussbarkeit; es kommt nicht darauf an, ob eine Einflussnahme nachweisbar ist oder bereits ein Schaden eingetreten ist. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Vertrag mit der BBH AG nach derzeitigem Kenntnisstand eine Kündigungsfrist von einer Woche vorsieht. In diesem Zeitraum wäre praktisch eine geordnete Ablösung sicherzustellen, insbesondere die organisatorische Übergabe der laufenden Leistungen, um einen unterbrechungsfreien Betrieb zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist eine unverzügliche Umsetzung der beantragten Maßnahmen erforderlich, um weitere Schäden abzuwenden und kurzfristig eine rechtssichere,handlungsfähige und interessenkonfliktfreie Leitung des Entwässerungsbetriebs sicherzustellen.

 

Der Antrag wurde A B G E L E H N T !

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